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Umgang mit belasteten Spielplätzen und Hausgärten vereinheitlichen

01.03.2024 aNR Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz

Einige von Ihnen können sich vielleicht noch daran erinnern, dass man jahrzehntelang Hausgärten mit Kohle- und Holzasche düngte, in der irrigen Annahme, man tue dem Boden etwas Gutes. Deshalb existieren heute zahlreiche Hausgärten, die kontaminiert sind. Zudem wurden Böden, insbesondere im innerstädtischen Bereich, durch den Schadstoffausstoss von Kaminen oder dem Verkehr verunreinigt. Bei solchen Kontaminationen spricht man von sogenannten «diffusen» Belastungen. Wird eine gewisse Schwelle überschritten, gilt heute lediglich ein Nutzungsverbot. Weitergehende Massnahmen, wie beispielsweise die Dekontamination, sind freiwillig. Die heutige Regelung bietet zu wenig Schutz für Kleinkinder. Diese nehmen beim Spielen Erde solcher Böden in den Mund, was eine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen kann. Rührt die Kontamination hingegen von Abfällen her, und handelt es sich beispielsweise um einen Ablagerungsstandort, gilt ein solcher Garten als belasteter Standort. Ist dieser sanierungsbedürftig, muss er dekontaminiert oder gesichert werden. Die Kosten dafür hat der private Grundeigentümer zu tragen, aber häufig nur zu einem geringen Anteil. Die vom Kanton angeordneten Massnahmen können also viel weiter reichen, als wenn diffuse Belastungen vorliegen. Diese unterschiedliche Handhabung soll nun mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) vereinheitlicht werden. Die Gesetzesrevision wird derzeit im Parlament beraten.

Revision des USG

Der Bundesrat schlägt nun eine generelle Unterscheidung zwischen Bodenflächen im öffentlichen Besitz und Bodenflächen im Privatbesitz im USG vor. Kinderspielplätze und Grünflächen im öffentlichen Besitz sollen bei Verdacht zwingend auf Bodenbelastungen untersucht und notfalls saniert werden. 60 Prozent dieser Kosten sollen über den Altlastenfonds des Bundes finanziert werden. Bei Bodenflächen im Privatbesitz sollen solche Massnahmen freiwillig sein. Die Kostenbeteiligung des Altlastenfonds für Sanierungen soll 40 Prozent betragen. Das heisst, es wird bei Privaten keine Beteiligung durch den Altlastenfonds bei der Untersuchung vorgesehen, und bei Sanierungen von privaten Böden beträgt die Beteiligung 20 Prozent weniger als bei öffentlichen.

Grundsätzlich zu begrüssen

Grundsätzlich ist diese neue Regelung zu begrüssen, setzt sie doch auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit der privaten Grundeigentümer. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, warum bei der Kostenbeteiligung ein Unterschied zwischen Böden im öffentlichen und privaten Besitz vorgenommen werden soll. Um einen wirkungsvollen Anreiz für Private zu schaffen und eine möglichst hohe Untersuchungs- und Sanierungsquote zu erreichen, muss einerseits auch eine Kostenbeteiligung bei den Untersuchungsmassnahmen von privaten Bodenflächen vorgesehen werden, und andererseits muss die Beteiligung des Altlastenfonds auf 60 Prozent erhöht werden. 

Anhörung des HEV Schweiz

Der Ständerat hat entschieden, dass nur Vorgaben für Bodenflächen im öffentlichen Besitz im Gesetz verankert werden sollen. Die Regelung für Bodenflächen im Privatbesitz will er hingegen den Kantonen überlassen, und es soll keine Kostenbeteiligung des Altlastenfonds des Bundes vorgesehen werden. Die vorberatende Kommission des Nationalrats, UREK-N, hat kürzlich eine Anhörung zu dieser Revision durchgeführt. Der HEV Schweiz wurde dazu eingeladen und hat die vorgenannte Kritik eingebracht. Die UREK-N beantragt im Gegensatz zum Ständerat immerhin eine finanzielle Beteiligung durch den Altlastenfonds von 40 Prozent bei den Sanierungen belasteter privater Standorte, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen. Die Vorlage gelangt nun in die Beratung des Nationalrats.